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Spesenreglement

1. Allgemeines

Grundsätzlich gilt "ohne Beleg kein Geld".

Entschädigungen sind alles Holschulden, dies bedeutet, dass jedes Mitglied seine Spesen selbstständig einfordern muss. Mit Ausnahmen der Fahrentschädigungen für Wettfahren können nur der Präsident und Kassier die Spesen bewilligen und visieren.


Bevor der Kassier diese Spesen auszahlen kann, muss das Spesenformular visiert sein. Die Visumsbeschaffung ist nicht Aufgabe des Kassiers sondern jedes Einzelnen.


Alle Spesenansprüche müssen innert 3 Monaten nach Auslage beim Kassier verlangt werden. Entschädigungen können nur im gleichen Vereinsjahr geltend gemacht werden, in welchem sie entstanden sind, anderenfalls sind sie nicht mehr einforderbar.


2. Talfahrten

2.1. Personal

Der Einsatz für eine Talfahrt wird nicht entschädigt. Ist eine Talfahrt unter der Woche, so hat jeder Fahrer Anspruch auf einen Arbeitsausfall von Pauschal CHF 100.00. Diese wird jeweils an der folgenden GV für das ganze vergangene Jahr ausbezahlt.


Die Vereinsleitung organisiert zu Lasten der Vereins eine angemessene Verpflegung.


2.2. Motorbooteinsätze

Für Notfalleinsätez mit dem Motorboot wird der Aufwand (Stundenansatz zuzüglich einer Motorbootspauschale) dem Auftaggeber verrechnet. In diesen Fällen steht dem Verein lediglich die Motorbootpauschale zu. Der Stundensatz wird an die Fahrer an der folgenden GV für das ganze vergangene Jahr ausbezahlt.


3. Reise- und Verpflegungsspesen

3.1. Reisespesen

3.1.1. Anrecht

  • Teilnahme an einer Tagung, Schlung oder dergleichen.

  • PW Transporte mit Anhänger für den Verein.

  • Fahrer an Wettkämpfe, wenn sie vom Fahrchef oder Jungfahrleiter dafür bestimmt werden.


3.1.2. Vergütung

  • Bahnbillett 2. Klasse

  • CHF 0.70 / km für das Auto

  • CHF 1.00 / km für das Auto für Anhängertransporte


3.2. Verpflegungsspesen

Ist ein Mitglied mehr als 5 Stunden für den Verein an einer Tagung, Schulung oder dergleichen unterwegs, so hat er Anspruch auf eine Hauptmahlzeit im Wert von CHF 25.00. Sind es über 8 Stunden, so erhält er eine Entschädigung von CHF 35.00


Ist im am Anlass jedoch eine Mahlzeit inbegriffen, entfallen diese Ansprüche vollständig.


4. Verwaltungsspesen

4.1. Entschädigung Vereinsleitung (Entlöhnung)

Alle Ämter werden ehrenamtlich tätigt. Es gibz werder Sitzungsgelder noch eine Entlöhung.


Als Entschädigung organisiert die Vereinleitung ein Vorstandsessen, an welchem neben den Mitglieder der Vereinsleitung auch die Lebenspartner eingeladen werden.


4.2. Entschädigung Funktionsträger / Kommissionen (Entlöhnung)

Alle Funktionsträger und Kommissionen sind ehrenamtlich tätig. Es gibt werder Sitzungsgelder noch eine Entlöhung.


Die Vereinsleitung trifft geeignete Massnahmen um den Funktionsträger und den Kommissionsmitglieder die gebotene Wertschätzung zu bringen und mit einem kleinen "Dankeschön" für ihre Bemühungen zu belohnt. Die Art und Weise liegt im Ermessen der Vereinsleitung.


4.3. Büro- und Verwaltungsauslagen

Diese Auslagen können nur durch die Vereinsleitung geltend gemacht werden.


Übrige Ausgaben wie Porti usw. werden nach Aufwand ausbezahlt.


Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine Jahrespauschale von CHF 50.00 für die Vergütung von Nutzung privater Infrastruktur, Telefoniekosten und Verbrauchsmaterial.


Nicht entschädigt werden IT Kosten (Hardware / Software), ausser sie wurden durchdie Vereinsleitung genehmigt.


5. Schlussbestimmungen

5.1. Inkrafttreten

Das vorliegende Vereinsreglement ist an der Generalversammlung vom XX genehmigt worden und tritt sofort in Kraft.

 
 
 

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